Steuermythen 1 & 2

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Kommen Sie mit auf eine spannende und informative Reise, die Ihnen helfen wird, Klarheit in einem oft verwechselten und komplexen Thema zu finden: Steuern.

Steuermythos 1: Ich habe den Gewinn doch gar nicht von meinem Konto genommen, warum muss ich diesen versteuern?
Bei der Einkommensteuer ist der Gewinn zu versteuern, unabhängig vom Entnahmeverhalten.

Dabei ist es egal und völlig irrelevant:

  • wie und wann ich das Geld (Gewinn) vom Konto entnehme oder verbrauche
  • ob ich das Geld auf dem betrieblichen Girokonto stehen lasse
  • ob ich den Gewinn entnommen habe oder nicht
  • wofür ich den Gewinn privat verwendet habe oder noch privat verwenden werde

 
Beispiel
Ein Unternehmer erwirtschaftet einen Gewinn und aufgrund genügender privater Liquidität und einer Erbschaft entnimmt er überhaupt keinen Gewinn in dem Jahr von seinem betrieblichen Konto. Natürlich muss der Gewinn versteuert werden, auch wenn kein Gewinn in dem Jahr entnommen wurde. Die Gewinnsteigerung hat sich hier durch die Erhöhung des Kontobestandes beim Mandanten ausgewirkt.

Steuermythos 2: betriebliche Darlehenstilgungen, Sondertilgungen kann ich steuerlich absetzen
Tilgungen und Sondertilgungen von betrieblichen Krediten, sind steuerlich nicht absetzbar.

Steuerlich wird geschaut, was ich mit dem Kredit bezahlt habe, z.B. Betriebsausgaben oder Anschaffungen und die werden steuerlich abgesetzt, aber nicht die Tilgung und nicht die Sondertilgung.

Zahle ich Betriebsausgaben mit dem Kredit, sind diese bei Einnahmenüberschussrechnungen im Jahr der Zahlung voll absetzbar, obwohl ich diese über Kredit bezahlt habe. Dafür ist dann die reine Kredittilgung später nicht absetzbar.

Die Zinszahlungen für den Kredit sind absetzbar.

Bei einer gleichmäßigen Annuitätenratenzahlung (gleichbleibender zu zahlender Betrag) an die Bank wird die Zahlung daher aufgeteilt auf Zins und Tilgung, wovon der Zins absetzbar ist, die Tilgung nicht.

Bleiben Sie gespannt auf die nächsten Steuermythen.

Ihre Sabine Banse-Funke

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