Steuermythen 5 & 6

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Nun die vorerst letzten Teile. die Ihnen helfen wird, Klarheit in einem oft verwechselten und komplexen Thema zu finden: Steuern.

Steuermythos 5: Ich kann alle privaten Versicherungen voll von der Steuer absetzen

Sachversicherungen (z.B. Hausrat-, Gebäudeversicherung) sind steuerlich für den komplett privat genutzten Bereich nicht absetzbar (Ausnahme Arbeitszimmer).

Private betragsmäßig begrenzt absetzbare Versicherungen:

  • Rentenbereich – Bereich der Basisvorsorge/ Basisrente mit absetzbaren Höchstbeträgen (Versorgungswerk, deutsche Rentenversicherung Bund, Rürup-Rente, landwirtschaftliche Alterskasse)

 
Der Höchstbetrag zur vollständigen Ausschöpfung für 2023 ist 26.528 €, bei Verheirateten 53.056 €.

  • Rentenbereich – Beiträge zur Riesterrentenversicherung, die mit max. 2.100 € absetzbar ist inkl. Zulagen
  • sonstiger Vorsorgeaufwand – Kranken-, Pflegepflichtversicherungsbeiträge

 
Vorrangig sind die von den Krankenkassen übermittelten Beiträge beim sonstigen Vorsorgeaufwand abzusetzen.

  • sonstiger Vorsorgeaufwand – Sonstige Versicherungen

 
z.B. Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Risikolebens-, Privathaftpflichtversicherung, private Kfz-Versicherungen

Viele haben die max. absetzbaren Beiträge bei den sonstigen Versicherungen außerhalb der Basisversicherung/Basisvorsorge bereits durch die Kranken- oder Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft.

D.h. die sonstigen Versicherungen wirken sich steuerlich meist nicht mehr aus. Diese werden zwar in der Steuererklärung eingetragen, führen bei den meisten Steuerpflichtigen jedoch zu keiner steuerlichen Auswirkung mehr.

Die absetzbaren Beträge des sonstigen Vorsorgeaufwandes (pro Person max. 2.800 €/Jahr bzw. 1.900 € bei Arbeitgeberzuschuss für die Krankenversicherung oder Beihilfeberechtigung) werden gekürzt, um die als Basisversicherung von der Krankenkasse übermittelten Beiträge der Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Nur soweit die Beträge nicht dadurch aufgebraucht sind, kann man sonstige Versicherungen noch absetzen.

Steuermythos 6: Über mein Konto habe ich nicht so viel Gewinn gemacht, der Kontostand ist nicht gestiegen, wo ist der Gewinn geblieben?

Gewinnsteigerungen werden vom Mandanten nicht bemerkt, wenn z.B. folgendes über das Konto bezahlt wird:

private Zahlungen
Manchmal werden neben den klassischen Entnahmen vom Mandanten auch sonstige andere private Entnahmen vorgenommen. 😊 Dadurch merkt der Mandant nicht, dass er mehr Gewinn gemacht hat, weil das Geld bereits verwendet wurde und diese den Kontostand gemindert haben.

Zum Beispiel: Zahlungen für die Krankenkasse, das Versorgungswerk, Einkommensteuerzahlungen, Zahlungen für die Kinder, für Urlaubreisen, private Kredite, private Anschaffungen und andere private Dinge. Die Zahlungen werden übers Konto bezahlt und der Mandant stellt dadurch keine Erhöhung des Kontostandes fest.

betriebliche Zahlungen, die nicht steuerwirksam sind
z.B. betriebliche Darlehenstilgungen, Sondertilgungen von Krediten

Diese sind steuerlich nicht absetzbar, werden aber vom Konto bezahlt und mindern den Kontostand.

betriebliche Investitionen bezahlt werden
Auch wenn ich Investitionen bezahle, ist das Geld vom Konto abgeflossen. Steuerlich bekomme ich aber nur die Abschreibung über den Abschreibungszeitraum. Dadurch kann ich steuerlich weniger absetzen, als in dem Jahr Liquidität für die Investition abgeflossen ist. Die restliche Abschreibung bekomme ich steuerlich dann in den Folgejahren.

Ihre Sabine Banse-Funke

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