Endlich Schnee – doch was gibt es dabei alles zu beachten

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Generell gilt: Sobald es schneit, haben Hauseigentümer oder Mieter die Pflicht, den Zugang zu ihrem Haus von Schnee und Eis zu befreien. Das beinhaltet auch das Räumen und Streuen angrenzender öffentlicher Gehwege.

Folgende Richtlinien sollten Sie beim Schneeschippen im Hinterkopf haben:
Jeder Stadt und Gemeinde regelt unterschiedlich, ab welcher Uhrzeit die Schneeräumpflicht besteht. In der Regel müssen Gehwege von Montag bis Samstag zwischen 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 Uhr bis 20 Uhr gefahrenlos zu betreten sein.

Räumen Sie ans Grundstück grenzende Gehwege oder Zugänge zu Ihrem Mietshaus so, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Für Wege zu Mülltonnen oder Parkplätzen ist ein Pfad von etwa einem halben Meter ausreichend.

Bei anhaltendem Schneefall ist im Laufe des Tages mehrfach fegen oder räumen angesagt.

Vergewissern Sie sich an Tagen, an denen es nicht schneit, dass Ihr Hauszugang für Passanten sicher begehbar ist. Neben Schneeräumen zählt auch Streuen bei Glätte zu Ihren Pflichten.

Vorsicht bei der Wahl des Streuguts: Welches Material nach dem Schneeräumen vor dem Haus gestreut werden darf, ist in Städten und Gemeinden oft individuell geregelt.

Informieren Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Regelungen zur Räum- und Streupflicht zu beachten sind. Meist stellt die zuständige Behörde ausführliche Merkblätter zur Verfügung.

Welche Streumittel sind erlaubt und wer bezahlt sie?
Als Streugut geeignet und zulässig sind Sand, Granulat, Split oder Asche in geringen Mengen. Streusalz ist in den meisten Kommunen verboten. Obwohl Sie chemische Auftaumittel als Privatperson in Baumärkten kaufen können, darf vielerorts nur die Stadtreinigung sie benutzen. Hobelspäne sind als Streumittel ungeeignet, da sie sich mit Feuchtigkeit vollsaugen und rutschig werden.

Wer das Material für die Räumung wie Streumittel, Eimer und Schaufel anschafft und bezahlt, ist gesetzlich nicht klar geregelt. In der Regel steht der Vermieter in der Pflicht, Streumittel und zur Räumung benötigte Arbeitsgeräte bereitzustellen, in manchen Fällen ist es aber auch Aufgabe des Mieters. Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollte die Frage im Mietvertrag geklärt sein.

Als Grundstückseigentümer sind Sie dafür verantwortlich, Ihr Grundstück verkehrssicher zu machen. Im Winter bedeutet das: Sie sind verpflichtet, Ihr Anwesen sowie angrenzende öffentliche Gehwege schnee- und eisfrei zu halten. Rutscht ein Fußgänger aus und verletzt sich, weil Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht (kurz: Verkehrspflicht) nicht nachkommen, kann er Schadensersatz fordern.

Wer den Winterdienst im Zuge der Verkehrspflicht übernimmt, hängt von der Art der Straße ab: Bei Landes­straßen ist das jeweilige Bundesland zuständig, bei Gemeindestraßen die Gemeinde, bei Privatstraßen und Zuwegen von Häusern der private Eigentümer.

Als Besitzer einer vermieteten Immobilie können Sie Ihre Verkehrs­sicherungs­pflicht Dritten übertragen – zum Beispiel dem Hausmeister Ihres Mietshauses, einer externen Firma oder Ihren Mietern. Das gilt allerdings nur, wenn die Schnee­räum­pflicht in Mietvertrag oder Hausordnung (sofern diese zum Vertrag gehört) klar geregelt ist. Als Eigentümer liegt es dennoch in Ihrer Verantwortung zu kontrollieren, ob der Winterdienst zuverlässig getätigt wird.

Wichtig: Legen Sie im Mietvertrag schriftlich fest, ob Ihre Mieter oder Sie als Vermieter den Winterdienst übernehmen. Um die Räumpflicht verbindlich zu regeln, müssen beide Parteien die Vereinbarung unterschreiben. Ein Aushang im Hausflur reicht nicht aus. Auch ein Gewohnheitsrecht, im Zuge dessen die Schneeräumpflicht nur Mieter im Erdgeschoss betrifft, gibt es nicht. Ohne ausdrückliche Regelung bleibt der Vermieter verantwortlich.

Egal ob Hauseigentümer, Mieter oder extern Beauftragter: Wer für den Schneeräumdienst verantwortlich ist, hat ihn gemäß den jeweiligen örtlichen Vorgaben zu erledigen. Können Sie den Schnee selbst nicht wegräumen, organisieren Sie eine Vertretung. Das gilt sowohl im Krankheitsfall als auch im Urlaub.

Beachten Sie: Schnee vom Gehweg darf Passanten und Verkehr nicht behindern!

Räumen Sie den Schnee so auf den Gehweg, dass er weder Fußgänger noch den Verkehr behindert. Ist der Bürgersteig nicht breit genug, legen Sie den Schnee an der Grenze zur Fahrbahn ab. Achten Sie darauf, Radwege, Hydranten und Straßenabläufe freizuhalten. Räumen Sie Schnee und Eis von Ihrem Privatgrundstück zudem nicht auf die Straße, sondern lagern Sie beides zum Beispiel im Garten.

Ihr Andre Biesterfeldt

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