Leihen, mieten, leasen: Kein Unterschied für Haftpflichtversicherung

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Für die private Haftpflichtversicherung ist unerheblich, ob Sie den beschädigten oder zerstörten Gegenstand geliehen, geleast, gemietet oder gepachtet haben. Das heißt: Ob der Verleih unentgeltlich erfolgt oder ob Sie eine Leihgebühr zahlen, macht für den Versicherer keinen Unterschied.

Die Haftpflichtversicherung deckt – abhängig vom gewählten Tarif – geliehene und gemietete Sachen gleichermaßen ab und springt auch bei Schäden an geleasten oder gepachteten Gegenständen ein.

Verlust
Kommt Ihnen ein geborgter Gegenstand abhanden, hängt es von Ihrem individuellen Versicherungsschutz ab, ob der Versicherer für den Schaden aufkommt.

Einige Anbieter sind in dieser Hinsicht großzügig und leisten auch bei Verlust oder Schäden durch unsachgemäße Benutzung oder Fahrlässigkeit. Dies muss jedoch ausdrücklich im Versicherungsvertrag festgehalten sein, andernfalls können Sie sich nicht darauf berufen.

Insbesondere für den Verlust geliehener Dinge definieren die meisten Versicherungen konkrete Ausschlusstatbestände. Kein Versicherungsschutz besteht in der Regel bei Verlust von geliehenem Geld, Urkunden und Wertpapieren.

Schlüsselverlust kann zusätzlich in Haftpflicht integriert werden
Selbst wenn der Verlust geliehener Dinge vom Haftpflichtschutz ausgenommen ist, können Sie für den Fall, dass Sie Schlüssel verlieren, mit einer Zusatzversicherung vorsorgen. Hintergrund: Fremde Schlüssel – etwa zu Ihrer Mietwohnung oder Büroräumen – sind ebenfalls „nur“ geliehene Gegenstände und in der regulären Haftpflicht-Versicherung nicht mitversichert. Dies können Sie jedoch einfach ändern, indem Sie die Leistungen mit einem speziellen Zusatzbaustein erweitern und den Verlust von Schlüsseln separat absichern.

Sonderfall – bei Schäden an geliehenem Kfz gelten andere Regeln
Wollen Sie ein Auto verleihen oder ausleihen, ist im Schadensfall nicht die private Haftpflichtversicherung zuständig. Für Schäden an entliehenen Autos, Motorrädern und anderen Kraftfahrzeugen tritt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters ein. Dieser haftet für alle Schäden, die mit oder durch sein Kfz entstehen – selbst wenn nicht er, sondern der Entleiher dafür verantwortlich ist.

Zerkratzen Sie zum Beispiel während einer Spritztour mit dem Pkw eines Bekannten versehentlich den Lack des Fahrzeugs, kommt nur eine Kaskoversicherung für die Reparaturkosten auf. Ist Ihr Bekannter als Fahrzeughalter nicht kaskoversichert, muss er den Schaden aus eigener Tasche zahlen und fordert die Summe gegebenenfalls von Ihnen zurück. Gesetzlichen Anspruch auf eine Kostenerstattung hat er allerdings nicht – es sei denn, Sie haben den Schaden an dem geliehenen Kfz grob fahrlässig verursacht, weil Sie beispielsweise unter Alkoholeinfluss am Steuer saßen.

Für Mietwagen ist Vollkasko ein Muss
Wer im Urlaub ein Mietfahrzeug nutzt, sollte bei Abschluss des Mietvertrags darauf achten, dass eine Kfz-Versicherung mit Vollkasko enthalten ist. Andernfalls empfiehlt es sich, den Schutz separat hinzuzubuchen. Ist Ihr Mietwagen lediglich mit einer Kfz-Haftpflicht abgesichert, bleiben Sie bei einem Unfall im Zweifel auf hohen Kosten für die Schäden am Fahrzeug sitzen. Ihre private Haftpflichtversicherung springt in diesem Fall nicht ein.

Wer meldet den Schaden der Haftpflicht­versicherung?
Beschädigen Sie fremdes Eigentum, sind Sie dazu verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Hierfür melden Sie als Schadensverursacher den Vorfall Ihrer privaten Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte bzw. dessen Privat-Haftpflicht sind nicht beteiligt.

Damit Ihr Versicherer den Schaden zügig regulieren kann, stellen Sie ihm alle Informationen zu Schadensursache und -hergang zur Verfügung. Fotos des beschädigten oder zerstörten Gegenstands helfen bei der Veranschaulichung.

Für Schäden an Ihrem eigenen Besitz kommt Ihre Privat-Haftpflichtversicherung übrigens nicht auf. Sie übernimmt ausschließlich Kosten, die Dritten entstehen.

Ihr Andre Biesterfeldt

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