Der Nachversicherungsnachweis im privaten Krankenversicherungsrecht

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Im privaten Krankenversicherungsrecht ist das Versicherungsjahr in der Regel mit dem Kalenderjahr identisch. Wer seine private Krankenversicherung wechseln möchte, muss Kündigungsfristen beachten.

Im Allgemeinen betragen diese Kündigungsfristen drei Monate zum Ablauf des Versicherungsjahres bzw. bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund einer Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
Derartige Kündigungsfristen sind allgemein üblich und in der Regel bekannt.

Dringend zu beachten ist jedoch auch, dass ein Nachversicherungsnachweis rechtzeitig erbracht wird.
Der Gesetzgeber sieht seit einigen Jahren eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht vor. Für privat krankenversicherte Personen ergibt sich dies aus § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Verpflichtung, einen Nachversicherungsnachweis der gekündigten Krankenversicherung gegenüber zu erbringen, trägt diesem gesetzgeberischen Ziel Rechnung. Derzeit treten gehäuft Streitigkeiten darüber auf, bis zu welchem Zeitpunkt der Nachversicherungsnachweis der “alten” Krankenversicherung gegenüber erbracht werden muss. Einige Krankenversicherer stellen sich auf den Standpunkt, dass der Nachversicherungsnachweis innerhalb der Kündigungsfrist bei ihr im Original eingehen muss. Entsprechende Regelungen sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankenversicherer enthalten.

In einem Fall aus der hiesigen Region klagte ein Krankenversicherer gegenüber einer ehemaligen Versicherungsnehmerin mehr als 4.000,00 € Krankenversicherungsbeiträge ein, da sie ihren Nachversicherungsnachweis nur wenige Tage nach Ablauf der Kündigungsfrist dem al¬ten Krankenversicherer vorlegte. Hintergrund hierfür war, dass die neu abgeschlossene Krankenversicherung ihr einen entsprechenden Versicherungsnachweis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist erteilt hatte. Das Amtsgericht Senftenberg gab der Klage der Krankenversicherung zunächst statt. Begründet wurde die Entscheidung in erster Linie damit, dass die allgemeinen Krankenversicherungsbedingungen des Versicherers als wirksam erachtet wurden. Da diese vorgesehen hatten, dass der Nachversicherungsnachweis innerhalb der Kündigungsfrist einzugehen hatte und dies nicht erfolgt war, war die Klage zunächst erfolgreich. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Cottbus sahen dies die Richter etwas anders. Die gesetzlichen Regelungen des VVG enthalten keine Bestimmung darüber, dass der Nachversicherungsnachweis innerhalb einer bestimmten Frist beim gekündigten Krankenversicherer eingehen muss. § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG besagt vielmehr, dass die Kündigung erst wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Ausschlaggebende Norm für den hier zu entscheidenden Fall war § 208 VVG. Hiernach kann von den gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche eine Pflicht statuieren, den Krankenversicherungsnachweis innerhalb der Kündigungsfrist zu erbringen, stellte nach Auffassung der Landgerichtsrichter eine derartige Benachteiligung dar. Im höchsten Maße streitig und derzeit in der Rechtsprechung noch unterschiedlich entschieden ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung dann ihre Wirksamkeit entfaltet. Teilweise wird hier die Auffassung vertreten, dass die Kündigung mit dem eingehenden Nachversicherungsnachweis erst zum Ablauf des Folgejahres ihre Wirksamkeit entfaltet. Das hiesige Landgericht vertrat dem gegenüber die Auffassung, dass die Kündigung mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Nachversicherungsnachweises ihre Wirksamkeit entfaltet. Da der Zugang nur wenige Tage nach dem Ende des Versicherungsjahres erfolgt war, wäre die Klage des Krankenversicherers, welcher den kompletten Jahresbeitrag gerichtlich geltend gemacht hatte, überwiegend abgewiesen worden. Da der Krankenversicherer jedoch eine für sich negative Entscheidung vermeiden wollte, entschied er sich zur Klagerücknahme.

Um derartigen Ärger mit Krankenversicherern zu vermeiden, ist es dringend anzuraten, den Nachversicherungsnachweis möglichst innerhalb der Kündigungsfrist beim alten Krankenversicherer nachweisbar einzureichen.

Sofern Krankenversicherer der Auffassung sein sollten, dass die Kündigung mangels rechtzeitigem Zugangs eines Nachversicherungsnachweises gar nicht oder erst zum Ablauf des Folgejahres ihre Wirksamkeit entfaltet, bestehen im Landgerichtsbezirk Cottbus jedenfalls gute Chancen sich hiergegen zu wehren.

Ihr Mirko Schubert

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