Die Abfindung im Arbeitsrecht

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Vielfach herrscht bei Arbeitnehmern die Fehlvorstellung, dass bei einer Kündi-gung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber immer eine Abfindung zu zahlen wäre, dies insbesondere dann, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt.

Grundsätzlich besteht jedoch tatsächlich nur in wenigen Ausnahmefällen ein gesetzlicher Abfindungsanspruch. So kann man als Arbeitnehmer z. B. dann einen Abfindungsanspruch geltend machen, wenn dieser in auf das Arbeitsver-hältnis anwendbaren Sozialplänen oder Tarifverträgen geregelt ist. Seit 01.01.2004 kann man als Arbeitnehmer auch einen Abfindungsanspruch gel-tend machen, wenn in einer betriebsbedingten Kündigung der Arbeitgeber ein entsprechendes Angebot macht. Dieser Abfindungsanspruch setzt aber vo-raus, dass der Arbeitgeber in der notwendig schriftlichen Kündigungserklärung darauf hinweist, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der 3-wöchigen Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Praktisch handelt es sich hier somit nicht um einen gesetzlichen Anspruch, sondern vielmehr um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die dem Ar-beitnehmer angeboten werden kann.

Eine weitere Möglichkeit, eine Abfindung zu erhalten ist, wenn der Arbeitneh-mer im Kündigungsschutzprozess zwar obsiegt, ihm es jedoch unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn im Arbeitsrechtsstreit die “Fronten derart verhärtet sind”, dass auch nach erfolg-reicher Kündigungsschutzklage nur schwerlich eine weitere geordnete Zusam-menarbeit möglich erscheint.

Ist die Voraussetzung der Unzumutbarkeit erfüllt, welche von der Rechtspre-chung jedoch sehr zurückhaltend ausgelegt wird, so hat das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen.

Vielfach stellt sich die Frage, ob eine Kündigungsschutzklage zu einer Abfin-dung verhilft. Hier ist festzuhalten, dass die Einreichung einer Kündigungs-schutzklage noch keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung begründet, da eine Kündigungsschutzklage gerade nicht auf die Beendigung des Arbeits-verhältnisses gerichtet ist, sondern vielmehr auf den Erhalt des Arbeitsplatzes.

Hat der Arbeitnehmer jedoch gute Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutz-klage zu gewinnen, und der Arbeitgeber will einen partout “loswerden”, wird er bereit sein, “freiwillig” eine entsprechende Abfindung zu zahlen, nicht zu-letzt um finanzielle Risiken eines unter Umständen lange andauernden Kündi-gungsschutzprozesses auszuschließen. Stünde nämlich am Ende eines lange andauernden Kündigungsschutzprozesses fest, dass die Kündigung unberech-tigt war und der Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen ist, müsste der Arbeit-geber den zwischenzeitlich angefallenen Lohn an den Arbeitnehmer zahlen, ohne hierfür unter Umständen eine Gegenleistung erhalten zu haben.

Sofern daher auch nur geringe Chancen bestehen, im Rahmen eines Kündi-gungsschutzprozesses eine Kündigungsschutzklage zu gewinnen, ist es für den Arbeitnehmer immer ratsam, eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Im Rahmen dieses Prozesses kann man dann entsprechend den Erfolgsaus-sichten der Klage um eine Abfindung “pokern”. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind jedoch von vielen Faktoren abhängig. Hier sollte man sich entsprechend beraten lassen, um möglicherweise im Prozess Argu-mente vorzutragen, die die Erfolgsaussichten der Klage noch erhöhen.

Hier legen dann Arbeitgeber erfahrungsgemäß auf eine möglicherweise schon angebotene Abfindung dann in der Regel noch einen gewissen Betrag oben drauf. Bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Verhandlungen über die Höhe der Abfindung orientiert man sich oft an der mittlerweile üblich gewordenen Formel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Dies ist jedoch keine starre Regel. In den meisten Fällen ist die Zahlung einer Abfin-dung auch davon abhängig, wie gut oder schlecht es einem Unternehmen geht.

Ist ein Arbeitgeber finanziell nicht in der Lage, sich Abfindungen zu leisten, kann es auch bei einer Abfindung unterhalb der oben genannten Regel ver-bleiben. Um tragfähige Argumente für die Begründung einer Kündigungs-schutzklage zu finden, sollte man sich fachlichen Rat einholen.

Auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwälte wissen, auf welche Argumente es an-kommt und wie man sie am besten in den Prozess einführt.

Ihr Rechtsanwalt Mirko Schubert

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