Gründungsmodalitäten Teil 2 Spezifischen „Gründungsarten“

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Im ersten Teil haben wir uns den verschiedenen Wegen zum eigenen Unternehmen gewid-met. Heute beleuchten wir die Gründungsarten.

Unternehmer können in drei große Gruppen eingeteilt werden und haben damit verschiedenen Gründungsmodalitäten zu beachten:

Urproduzenten
Urproduktion ist die Gewinnung von Produkten unmittelbar aus der Natur, sei es durch Land- und Forstwirtschaft, durch Fischerei, Weinanbau, Imkerei, Gartenbau, Jagd oder Bergbau.

Wichtig ist, dass nur das als Urproduktion zählt, was der „ersten Bearbeitungsstufe“ un-terliegt, wie zum Beispiel:

  • Das Zerlegen von Fleisch
  • Der Verkauf von Produkten vom Feld, gereinigt und sortiert,
  • Verkauf von Getreide (auch gemahlen), von Futtermitteln,
  • Das Abfüllen und der Verkauf von Honig in Gläsern, Verkauf von Bienenwachs
  • Verkauf von Weintrauben, Herstellen von Most und Wein
  • Der Verkauf von Fisch aus eigenen Teichen, auch geräuchert

Jegliche weitere intensivere Verarbeitung (als Stufe 2 bezeichnet) macht eine Gewer-beanmeldung erforderlich, z.B.

  • Herstellen und Verkauf von Wurst und Fleischsalaten
  • Herstellen und Verkauf von Brot (Bäckerei)
  • Herstellen und Verkauf von Bienenwachskerzen
  • Herstellen und Verkauf von Sekt, Likören…
  • Herstellen von Fischsalaten usw.

Die Unterscheidung ist zugegebenermaßen nicht ganz einfach, hierzu gibt es jedoch viel Informationsmaterial – und uns als Berater.

Urproduktion ist nicht beim Gewerbeamt anzuzeigen, das Einkommen hieraus ist je-doch beim Finanzamt zu versteuern. Das heißt, Urproduktion ist bei Finanzamt anzu-zeigen.

Gewerbetreibende
Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist jede

  • planmäßige,
  • in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene,
  • auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit,

ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung des eigenen Vermögens.

Es wird unterschieden in die Bereiche

  • Handwerk
  • Industrie
  • Handel
  • Dienstleistung (Sonstiges)

Für ein Gewerbe besteht nach §14 GewO eine Anzeigenpflicht. Ein Gewerbe ist beim zuständigen Gewerbeamt (Ordnungsamt) anzumelden. Die Behörde prüft, ob der Be-werber das Gewerbe ausüben darf, und ob weitere Genehmigungen erforderlich sind.

Hinweis: Versuchen Sie, in der Gewerbeanmeldung Ihre Tätigkeit möglichst all-gemein und umfassend darzustellen, um nachträgliche Änderungen und Zusätze zu vermeiden (Änderungen sind gebührenpflichtig).

Für Gründungen im Handwerk (Meisterpflichtige Gewerke, Rolle A) ist die Eintragung in die Handwerkerrolle notwendig (oder in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerke, Rolle B).

Informationen über die Gewerbeanmeldung werden u.a. weitergeleitet an: Gewerberegister, Gewerbeaufsichtsamt, Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Statistisches Landesamt, Handwerkskammer (bei Handwerksberufen), IHK, Eichamt zur Überprüfung von Mess- und Wäge – Einrichtungen, Arbeitsamt (bei der Einstellung von Arbeitskräften).

Freiberufler
Ein „Freier Beruf“ wird gekennzeichnet durch die Ausübung freier

  • wissenschaftlicher (z.B. Forschung, Entwicklung …)
  • schriftstellerischer (z.B. Autoren, Journalisten …) oder
  • künstlerischer Tätigkeit (z.B. Künstler wie Sänger, Maler, Artisten …)

bzw. einer Dienstleistung, die

  • höhere Bildung (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieurberufe …) oder
  • besondere berufliche Qualifikation (z.B. Heilpraktiker, Coaches …) erfordert.

Freie Berufe müssen nicht beim Gewerbeamt angezeigt werden (vergleiche EStG §18), sie werden nur beim Finanzamt angemeldet. Sie benötigen aber zum Teil be-hördliche Genehmigungen.

Freiberufler zahlen demnach auch keine Gewerbesteuer, es besteht jedoch zum Teil Kammerpflicht. Zudem ist die Zuordnung zu einem Freien Beruf nicht immer eindeutig (d.h. unterschiedliche Auslegung bei Finanzämtern und Kammern). Deshalb: „Lassen Sie sich beraten!“

Letztendlich entscheidet im Zweifelsfall das Finanzamt auf der Basis des §18 EstG. Das ist auch insofern wichtig, als dass die Liste der Freien Berufe immer wieder erwei-tert wird, weil sich auf Grund neuer Berufe neue Betätigungsfelder ergeben.

Ein grundsätzlicher Hinweis auf einen Freien Beruf könnte im Zweifelsfall sein: Sie verkaufen Ihr Wissen und Ihr Können.

Jegliche Einnahme über Handel mit Produkten und Vermittlung von Leistungen, z.B. Versicherungen, ist ein Hinweis auf ein Gewerbe.

Im nächsten Artikel sprechen wir darüber, was erfolgreiche Geschäftsideen aus-macht. Bis dahin wünsche ich uns eine schöne Zeit.

Ihre Elke Jurisch

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