Alle Grund- und Kinderzulagen mitnehmen!

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Anstelle der VL werden in einigen Branchen altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) gezahlt – so z.B. in der Metall-, Elektro- und Chemieindustrie. Hier steht der gezielte Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge im Vordergrund. Dafür eignen sich (Wohn-)Riester-Verträge.

Mit (Wohn-) Riester-Bausparen bei einer Bausparkasse bzw. Versicherung Ihres Vertrauens schaffen Sie sich die Basis für eine „steinerne Rente“, wie Wohneigentum häufig auch bezeichnet wird. Dabei sind folgende staatliche Förderungen möglich:

  • 175 Euro jährliche Grundzulage für Alleinstehende – Verheiratete/eingetragene Lebenspartner können das Doppelte erhalten.
  • 300 Euro jährliche Kinderzulage für jedes ab 2008 geborene kindergeldberechtigte Kind, für vor 2008 geborene Kinder 185 Euro.
  • 200 Euro einmaliger Berufseinsteigerbonus.
  • Steuerliche Abzugsfähigkeit der Riester-Beiträge.

Für die maximale Zulagenförderung leisten Sie jährlich 4% Ihres Vorjahres-Bruttoeinkommens bis maximal 2.100 Euro abzüglich der zu erwartenden Zulagen.

Die einmalige, förderunschädliche Abfindung über eine Kleinbetragsrente (§ 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG) kann bei Beginn der Auszahlungsphase erfolgen, wenn

  • der monatliche Rentenbeitrag die jährlich neu festgelegte Bezugsgrenze nicht überschreitet, 31,15 EUR im Jahr 2019.
  • Bei der Prüfung der Bezugsgrenze wird nur das geförderte Guthaben zu Beginn der Auszahlungsphase berücksichtigt, das Eintrittsalter sowie die aktuellen Rentenfaktoren als Berechnungsgrundlage für die monatliche Rente.
  • Auf Basis der Bezugsgrenze für 2019 könnte mit der SofortRente einschließlich Hinterbliebenenversorgung (gültig ab 01.01.2020) beispielsweise bei einem Renteneintrittsalter von 63 Jahren ein gefördertes Kapital bis zu 12.300 EUR als Kleinbetragsrente ausgezahlt werden.
  • Unmittelbar berechtigt u. a.: Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst, Arbeitslose, Kindererziehende (erste 3 Jahre)²

Mittelbar berechtigt: Nicht unmittelbar Berechtigte, deren Ehepartner/ eingetragene Lebenspartner aber unmittelbar berechtigt sind³

Ihr Henry Heller

2 = Vollständige Aufzählung: Arbeitnehmer, Pflichtversicherte Selbstständige, Kindererziehende (in den ersten 3 Jahren nach der Geburt GRV-pflichtversichert), Ehrenamtliche Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen-/Krankengeld), Bezieher von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosengeld II-Berechtigte ohne Leistung wegen Einkommens-/ Vermögensanrechnung, Bezieher von Vorruhestandsgeld, 450-Euro-Beschäftigte bei Zahlung des vollen GRV-Beitrages, Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente wenn vor Rentenbezug, unmittelbar förderberechtigt, Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit wenn vor Versorgungsbezug unmittelbar förderberechtigt

3 = Voraussetzung: Eigener Riester-Vertrag mit einem jährlichen Mindestbeitrag von 60 Euro und aktive Besparung des Riester-Vertrags des unmittelbar förderberechtigten Ehepartners/ eingetragenen Lebenspartners

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