Teil 4 Wenn der Traum vom harmonischen Familienleben platzt

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Wer Kinder hat, weiß, dass man sich nicht leichtfertig trennt. Im Teil 1 und 2 haben wir erfahren: Welche Gründe gibt es, um sich scheiden lassen zu können? Muss ich die Trennung beim Gericht anzeigen? Braucht man immer einen Anwalt? Was passiert mit dem in der Ehe angeschafften Hausrat und der Immobile bei der Trennung?

Im 4. Teil geht es nun darum, wer darf in der Ehewohnung bleiben und wie sieht es mit dem Unterhalt aus.

Haben sich die Ehegatten getrennt, darf während des gesetzlichen Trennungsjahres grundsätzlich jeder der Ehegatten in der Ehewohnung wohnen bleiben. Es kommt insoweit nicht darauf an, wem das Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet, gehört oder wer bei einer Mietwohnung als Mieter im Mietvertrag steht. Es hat also jeder Ehegatte zu dulden, wenn der Andere nicht auszieht. Er darf ihn insbesondere nicht einfach gegen seinen Willen vor die Tür setzen. Hiergegen kann der „rausgeworfene“ Ehegatte gerichtlich vorgehen und Wiederzutritt verlangen. Erst, wenn der eine Ehegatte endgültig, d.h. unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen und der aufgeteilten Haushaltsgegenstände, ausgezogen ist, darf der bleibende Ehegatte die Schlösser zur Ehewohnung austauschen, sofern der ausgezogene Ehegatte die Herausgabe der sich in seinem Besitz befindlichen Schlüssel verweigert.

Die Ehegatten sollten sich also darüber verständigen, wer auszieht und wer bleibt. Es können natürlich auch Beide ausziehen und die Ehewohnung insgesamt aufgeben. Wollen hingegen beide Ehegatten die Ehewohnung nicht verlassen und kommt es durch dieses weitere Zusammenleben unter einem Dach zu Streitigkeiten, Auseinandersetzungen oder gar körperlichen Übergriffen, besteht die Möglichkeit, dass sich ein Ehegatte die Ehewohnung entweder ganz oder teilweise, d.h. einzelne Räume, vorübergehend zuweisen lässt. Hierzu ist ein entsprechender Antrag an das zuständige Familiengericht zu stellen. Ein solcher Antrag ist immer dann geboten, wenn durch die Streitereien der Eltern die im Haushalt lebenden Kinder leiden.

Kann der Ehemann Unterhalt verlangen?
Jeder Ehegatte, egal ob Ehefrau oder Ehemann, kann, sofern durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart wurde, vom jeweils anderen Ehegatten Unterhalt während der Trennungszeit bis zur Scheidung oder sogar nach rechtskräftiger Scheidung verlangen. Voraussetzung ist, dass der den Unterhalt fordernde Ehegatte durch sein eigenes Einkommen nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern, mithin bedürftig ist, und der andere Ehegatte über so hohes Einkommen verfügt, dass er Unterhalt zahlen kann, mithin leistungsfähig ist. Während für den Ehegattenunterhalt während der Trennungszeit bis zur Scheidung das Gesetz insoweit keine weiteren Anforderungen stellt, ist nachehelicher Unterhalt, d.h. Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung, nur dann geschuldet, wenn einer der im Gesetz hierfür normierten Tatbestände (Sachverhalte) beim bedürftigen Ehegatten vorliegen. Die Höhe des Unterhaltes wiederum bemisst sich nach den ehelichen Verhältnissen, da verhindert werden soll, dass ein Ehegatte nach der Trennung finanziell „abstürzt“, nur, weil er während der Ehe etwa wegen der Kinder zu Hause geblieben ist oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten gehen konnte. Vielmehr soll ihm zumindest während der Trennungszeit ein Wirtschaften wie in der Ehe erhalten bleiben. Die sog. eheliche Solidarität wirkt solange fort.

Bekommen die Kinder Unterhalt?
Kinder haben von Geburt an gegen ihre Eltern einen Unterhaltsanspruch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind mit beiden Elternteilen in einem Haushalt lebt oder nur mit einem von Beiden. Lediglich die Art des Unterhaltes unterscheidet sich. Lebt das minderjährige Kind mit beiden Eltern zusammen in einem Haushalt erbringen beide Elternteile ihre Unterhaltsverpflichtung in Form des sog. Naturalunterhaltes, d.h. sie finanzieren die Wohnung, das Essen, die Kleidung, den Schulbedarf und alle weiteren Bedürfnisse des Kindes und stellen es diesem „in natura“ zur Verfügung. Lebt hingegen ein minderjähriges Kind nur bei einem Elternteil, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltsverpflichtung wiederum durch Naturalunterhalt. Der andere Elternteil hingegen ist zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Barunterhaltes ergibt sich hierbei aus den Unterhaltsleitlinien, die mittlerweile fast alle Oberlandesgerichte für die einzelnen Bundesländer erlassen und veröffentlicht haben, z.B. das OLG Brandenburg für Brandenburg oder das OLG Dresden für Sachsen. Die bekannteste Unterhaltsleitlinie dürfte jedoch die sog. Düsseldorfer Tabelle sein. Diese beinhalten je nach Alter des Kindes und Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteiles die zu zahlenden Unterhaltsbeträge des Kindes.

Die Unterhaltsverpflichtung endet nicht automatisch mit der Vollendung des 18.Lebensjahres des Kindes, sondern dauert grundsätzlich so lange an, bis das Kind nach Ausbildung und/oder Studium eine eigene Lebensstellung erlangt hat.

Ihre Doreen Schubert

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