Hoch lebe das Testament

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Nur wenige wissen es, aber am 13.09.2022 ist der “Internationale Tag des Testamentes”, der von gemeinnützigen Organisationen vor mittlerweile 12 Jahren ins Leben gerufen wurde, um die breite Öffentlichkeit auf die Möglichkeit hinzuweisen, nach ihrem Tode etwas Gutes zu tun und mit ihrem Vermögen gemeinnützige Organisationen zu unterstützen. Denn nur durch ein Testament ist eine solche Spende an gemeinnützige Organisationen überhaupt möglich.

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge und hier gilt nach dem Gesetz: “Das Gut rinnt wie das Blut”. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber – mit Ausnahme des Ehegatten und adoptierter Kinder – die Erbfolge an die Blutsverwandtschaft knüpft.

Möchte man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und jemand anderen zu seinem Erben einsetzen, zum Beispiel Freunde, Nachbarn oder eben gemeinnützige Organisationen, muss ein Testament errichtet werden. Das Testament bietet darüber hinaus die Möglichkeit, seinen Nachlass unter verschiedenen Erben aufzuteilen. So kann darin festgehalten werden, wer zum Beispiel die teure Porzellanvase aus dem Wohnzimmer, den Golden Retriever oder einen bestimmten Geldbetrag erhalten soll. Darüber hinaus ist es möglich, in ein Testament Regelungen zur eigenen Bestattung, z.B. einer Seebestattung, oder einer Testamentsvollstreckung aufzunehmen.

Wichtig ist, dass das Testament entweder selbst mit der eigenen Hand geschrieben ist oder von einem Notar beurkundet wird. Ein mit Computer oder Schreibmaschine oder von einer anderen Person verfasstes Testament ist unwirksam. Beide Varianten stehen hierbei gleichrangig nebeneinander. Unterschiede in der Wirksamkeit gibt es nicht.

Entscheidet man sich für die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes sollte darauf geachtet werden, dass dieses gut lesbar geschrieben wird und für die Nachkommen und das Nachlassgericht ohne Weiteres erkennbar ist, dass man mit diesem Schriftstück seinen Erbfall regeln möchte. Am Ende des Testamentes ist dieses mit Datum und Unterschrift zu unterzeichnen. Die Unterschrift hat dabei eine sogenannte Abschlussfunktion, d.h. sollte einem nach der Unterschrift noch etwas einfallen und dieses nach der Unterschrift noch angefügt werden, ist darauf zu achten, dass auch diese Passage erneut mit Datum und Unterschrift unterzeichnet wird, anderenfalls die Regelung unwirksam sein kann.

Im Hinblick auf die Aufbewahrung eines eigenhändigen Testamentes gibt es die Möglichkeit, dieses sicher zu Hause zu verwahren oder im besten Fall beim Nachlassgericht des örtlich ansässigen Amtsgerichtes zu hinterlegen. Wichtig ist, dass das Testament sicher verwahrt und nach dem Tod aufgefunden wird. Ein Testament, das zu Hause verwahrt wird, ist dann nach dem Eintritt des Todesfalles bei dem für den Wohnsitz des Verstorbenen zuständigen Amtsgericht abzugeben, damit es dort eröffnet werden kann. Ein notariell beurkundetes Testament
wird vom Notar automatisch beim Amtsgericht hinterlegt.

Eine Gültigkeitsdauer für ein Testament gibt es ansonsten nicht. Vielmehr gilt dieses so lange, bis es nicht widerrufen oder ein neues Testament errichtet wurde.

Sofern bei der Erstellung eines Testamentes Unsicherheiten in der Formulierung oder über dessen Inhalt auftreten, sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Doreen Schubert
Rechtsanwältin

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