Teil 3 Meine, deine, unsere – Wie wird das mit den Kindern nach der Trennung?

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Wer Kinder hat, weiß, dass man sich nicht leichtfertig trennt. Im Teil 1 und 2 haben wir erfahren: Welche Gründe gibt es, um sich scheiden lassen zu können? Muss ich die Trennung beim Gericht anzeigen? Braucht man immer einen Anwalt? Was passiert mit dem in der Ehe angeschafften Hausrat und der Immobile bei der Trennung?

In Teil 3 stehen die Kinder im Vordergrund.

Wie wird das mit den Kindern nach der Trennung?
Für die Beantwortung dieser Frage allein aus rechtlicher Sicht könnte man ein Buch schreiben. Um hier wenigstens einen kleinen Überblick über die Auswirkungen einer Trennung auf die Kinder zu geben, wird versucht, auf die Bereiche, die in der Praxis oftmals zu Unklarheiten und Fragen führen, genauer einzugehen. Dabei bleibt festzuhalten, dass die Trennung der Eltern an sich für fast jedes Kind schon ein stark belastendes Ereignis darstellt. Fragt man ein Trennungskind, was es sich wünschen würde, wenn es einen Wunsch frei hätte, dann antwortet es in aller Regel, dass seine Eltern wieder zusammenkommen. Deshalb sollten Eltern in jedem Fall versuchen, sich trotz Trennung vernünftig im Hinblick auf die künftigen Belange ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder – vor allem zum Sorgerecht, Aufenthalt und Umgang – zu verständigen. Wichtig ist dabei immer, den regelmäßigen Kontakt der Kinder zu beiden Elternteilen auch nach der Trennung aufrechtzuerhalten und zu fördern. Eine pauschale gesetzliche Vorgabe hierzu gibt es nicht. Insbesondere ist es heutzutage nicht mehr gängige Praxis, von vornherein den künftigen Wohnort der Kinder im Haushalt der Kindesmutter festzulegen. Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, dass Väter bei der Kindererziehung und Kinderbetreuung mehr und mehr eine Rolle spielen und diesbezügliche Aufgaben wahrnehmen. Die Entscheidung darüber, bei wem die Kinder künftig wohnen werden, ist vielmehr vorrangig am Wohlergehen der Kinder zu messen. Die Kinder können somit sowohl im Haushalt der Mutter als auch im Haushalt des Vaters leben und den jeweils anderen Elternteil regelmäßig besuchen. Sie können aber auch abwechselnd in beiden Haushalten der Eltern leben und zwischen diesen, etwa in wöchentlichen Abständen, hin und her wechseln. Welche Variante im jeweiligen Fall in Betracht kommt, hängt letztlich vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Grundsätzlich ist aber jede Variante denkbar, solange diese von den Eltern im täglichen Alltag umgesetzt werden kann und es den Kindern dabei gut geht. Können sich die Eltern jedoch nicht darüber einigen, bei wem die Kinder wohnen werden, muss eine Entscheidung des Familiengerichtes beim Amtsgericht beantragt werden, wenn die Eltern das elterliche Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam ausüben. Denn bei gemeinsamem Sorgerecht kann ein Elternteil den künftigen Lebensmittelpunkt der gemeinsamen minderjährigen Kinder grundsätzlich nicht einseitig, ohne vorherige Zustimmung des anderen Elternteiles festlegen oder ändern. Übt hingegen entweder die Mutter oder der Vater das Sorgerecht für die Kinder allein aus, kann er im Falle von Meinungsverschiedenheiten grundsätzlich allein bestimmen, wo die Kinder leben werden. Ausnahmen bestehen nur für die Fälle, in denen das Kindeswohl der Kinder bei einem weiteren Verbleib beim bzw. mit dem anderen Elternteil zusammen gefährdet wäre, wie etwa bei häuslicher Gewalt. Ansonsten ändert die Trennung jedoch grundsätzlich nichts am gemeinsamen elterlichen Sorgerecht. Dieses bleibt weiterhin bestehen und die Eltern müssen sich in wichtigen Fragen der Kinder miteinander abstimmen. Dies betrifft neben der Frage des Aufenthaltes der Kinder insbesondere die schulischen Angelegenheiten (z.B. Wahl der Schulform, Ausbildung), die gesundheitlichen Angelegenheiten (z.B. Durchführung einer Operation, bestimmten Therapie) und die finanziellen Angelegenheiten (z.B. Eröffnung eines Jugendgirokontos). In all diesen Fällen ist die Unterschrift und Mitwirkung beider sorgeberechtigter Eltern erforderlich, und zwar auch dann, wenn dies wegen der Entfernung zum Wohnort des anderen Elternteiles ggfls. umständlich ist und unter Umständen wegen der üblichen Postlaufzeiten bei Briefsendungen einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Alltägliche Angelegenheiten, also z.B. Fragen zum Schulalltag, zum Schulessen, zum Fernsehkonsum, zur täglichen Schlafenszeit, Besuch von Freunden der Kinder etc., können von der Mutter oder vom Vater, je nachdem, bei wem sich die Kinder gerade aufhalten, allein entschieden werden. Können sich die Eltern jedoch in einer Frage, die dem gemeinsamen Sorgerecht unterliegt, also z.B. zur Frage der Rückstellung des Kindes um ein Jahr von der Einschulung, nicht einigen, wird das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis hierüber einem Elternteil allein übertragen. Damit erhält dieser Elternteil das Recht, über die Frage der Rückstellung von der Einschulung allein zu entscheiden. Ein vollständiger Entzug des Mitsorgerechtes des anderen Elternteiles kommt in diesem Fall jedoch noch nicht in Betracht. Hierfür müssen weitere Umstände und Vorfälle hinzukommen. Abgesehen vom elterlichen Sorgerecht ist nach einer Trennung der Umgang der Kinder zu dem Elternteil, bei dem sie nicht wohnen, unbedingt zu gewähren und zu unterstützen. Im besten Fall sprechen sich die Eltern hierzu individuell ab und gestalten den Umgang zur gegenseitigen Entlastung flexibel. Einer schriftlichen Vereinbarung bedarf es insoweit grundsätzlich nicht, vor allem dann nicht, wenn die getrenntlebenden Eltern sich nach wie vor gut verstehen. Wie und in welchem zeitlichen Umfang der Umgang ausgeübt wird, wird durch das Gesetz nicht geregelt und hängt wiederum vom jeweiligen Einzelfall ab. Häufig führt jedoch gerade die Frage des zeitlichen Umfanges des Umganges zu Streitigkeiten zwischen den Eltern, die dann vom Familiengericht zu klären ist.

Darf der Ehegatte, der aus der ehelichen Wohnung auszieht, die gemeinsamen Kinder gegen den Willen des anderen Ehegatten mitnehmen?
Grundsätzlich nicht. Ehegatten üben das elterliche Sorgerecht für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder aufgrund des Gesetz gemeinsam aus. Das gilt auch für das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches ein Teil des Sorgerechtes ist. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten den Aufenthalt/Wohnort der Kinder grundsätzlich nicht einseitig ändern und festlegen kann. Zieht also z.B. die Ehefrau eigenmächtig mit den Kindern aus der Ehewohnung aus, kann der Ehemann durch einen Antrag beim Familiengericht erreichen, dass die Kinder wieder in den bisherigen Haushalt zurückgeführt werden. Eine Ausnahme besteht nur für die Fälle, in denen der weitere Verbleib der Kinder in der ehelichen Wohnung zu einer Kindeswohlgefährdung führt, was etwa bei anhaltender häuslicher Gewalt der Fall ist.

Ihre Doreen Schubert

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