Teil 1 Wenn der Traum vom harmonischen Familienleben platzt…

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Wer Kinder hat, weiß, dass man sich nicht leichtfertig trennt. Gleichzeitig sind aber Kinder auch kein Grund, eine unglückliche Beziehung retten zu wollen. Eine Trennung ist für alle Seiten ein starker Einschnitt in das bisherige Familienleben. Viele Fragen bewegen:

Welche Gründe gibt es, um sich scheiden lassen zu können?
Das Gesetz selbst sieht keine Gründe für eine Scheidung vor. Es regelt lediglich die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um sich von seinem Ehepartner scheiden lassen zu können. Häufige Gründe sind jedoch das Auseinanderleben der Ehegatten im Laufe der Ehe, die Erkenntnis, keine oder kaum Gemeinsamkeiten zu haben (meist nach dem Auszug der Kinder), das Fremdgehen eines Ehegatten und der damit einhergehende Vertrauensbruch sowie schlicht die Tatsache, den anderen nicht mehr zu lieben und mit diesem die Zukunft nicht verbringen zu wollen. Steht die Trennung vom anderen Ehegatten endgültig fest, müssen die Ehegatten zunächst für mindestens ein Jahr von „Tisch und Bett“ getrennt leben, d.h. die Ehegatten schlafen getrennt, gehen getrennt einkaufen, waschen getrennt ihre Wäsche, gestalten ihre Freizeit getrennt und wirtschaften getrennt. Dieses Getrenntleben kann innerhalb der ehelichen Wohnung oder des ehelichen Hauses erfolgen. Der Auszug eines Ehegatten ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern die Größe der Wohnung/des Hauses eine Aufteilung der Räume zwischen den Ehegatten zulassen. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann dann von einem Ehegatten die Scheidung beim zuständigen Familiengericht des Amtsgerichtes beantragt werden.

Muss ich die Trennung beim Gericht anzeigen?
Nein. Das Familiengericht ist erst zu kontaktieren, wenn die Voraussetzungen für die Einreichung des Scheidungsantrages erfüllt sind. Vorher nicht. Im Scheidungsantrag ist aber der endgültige Trennungszeitpunkt anzugeben, damit das Gericht prüfen kann, ob das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr abgelaufen ist. Sofern es dann zwischen den Ehegatten keine Unstimmigkeiten zum Trennungszeitpunkt gibt, akzeptiert das Gericht diese Angabe in der Regel unproblematisch.

Braucht man immer einen Anwalt?
In Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, braucht immer einen Anwalt dazu. Dieser verfasst die Antragsschrift im Namen und mit den Angaben des antragstellenden Ehegatten und vertritt ihn während des gesamten Scheidungsverfahrens. Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung, also einer Scheidung, bei der es zwischen den Ehegatten keinerlei Streitpunkte gibt und Einigkeit herrscht, benötigt der andere Ehegatte, dem der Scheidungsantrag vom Gericht übersandt wird, grundsätzlich keinen Anwalt. Allerdings sollte sich dieser Ehegatte dann bewusst sein, dass er vor Gericht keine Anträge stellen und auf das Verfahren keinen Einfluss nehmen kann. Er wird vom Gericht lediglich zum Trennungszeitpunkt und dem Scheitern der Ehe befragt. Mehr darf er nicht tun. Handelt es sich hingegen um eine streitige Scheidung, also einer Scheidung, bei der sich entweder ein Ehegatte nicht scheiden lassen möchte oder zu einzelnen Folgesachen Streitigkeiten bestehen, benötigt auch der andere Ehegatte einen Anwalt, um sich verteidigen zu können.

Was passiert mit dem in der Ehe angeschafften Hausrat bei der Trennung?
Haushaltsgegenstände, die von den Ehegatten in der Ehezeit gemeinsam angeschafft wurden, sind im Zuge der Trennung in Natura zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Das Gesetz setzt hierbei als Maßstab eine „gerechte und zweckmäßige“ Verteilung an, was dem Grunde nach bedeutet, dass jeder Ehegatte die Möglichkeit erhalten soll, nach der Trennung so gut es geht mit den geteilten Gegenständen wirtschaften zu können und eine faire Aufteilung erfolgt. Doch nicht jeder Gegenstand, der in der Ehezeit angeschafft wurde, ist als Haushaltsgegenstand zu qualifizieren. Zu den Haushaltsgegenständen zählen die Sachen, die dem Zweck des Zusammenlebens, der Wohnung, der Haushaltsführung und der gemeinsamen Freizeitgestaltung der Familie dienen, wie z.B. Waschmaschine, Teppiche, Lampen, Badmöbel, Besteck, Geschirr, Fernseher im Wohnzimmer, das Familienauto etc.. Nicht hierunter fallen somit Gegenstände, die nur für den persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder der Kinder bestimmt sind, wie z.B. Kleidung, Schmuck, Familienandenken eines Ehegatten, Playstation eines Kindes etc.. Gegenstände, die ein Ehegatte bereits vor der Ehe besessen und mit in die Ehe gebracht hat, bleiben auch nach der Trennung sein Alleineigentum und zählen ebenfalls nicht zum gemeinsamen Hausrat. Existiert für den Haushaltsgegenstand noch eine Ratenzahlungsverpflichtung aus einem nicht abgezahlten Kredit, z.B. die Wohnzimmerschrankwand wurde auf Raten bei Neckermann gekauft, hat der Ehegatte, der den Gegenstand für sich beansprucht die weitere Rückzahlung des Kredites allein zu übernehmen. Wichtig ist, dass die Aufteilung der Haushaltsgegenstände einvernehmlich zwischen den Ehegatten zu erfolgen hat. Entfernt ein Ehegatte eigenmächtig Haushaltsgegenstände aus der Ehewohnung, kann der andere Ehegatte gerichtlich die sofortige Rückgabe verlangen. Zudem macht sich der Ehegatte, der ohne vorherige Abstimmung mit dem in Trennung lebenden anderen Ehegatten, Haushaltsgegenstände veräußert oder zerstört, diesem gegenüber schadensersatzpflichtig. Führt die Aufteilung der Haushaltsgegenstände wertmäßig zu einem erheblichen Ungleichgewicht, kann unter Umständen eine Ausgleichszahlung in Höhe des hälftigen Zeitwertes (nicht des Neuwertes) des an den anderen Ehegatten überlassenen Haushaltsgegenstandes verlangt werden. Dies jedoch nur ausnahmsweise.

Ihre Doreen Schubert

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